Roof AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

  1. Allgemeines

  • Für alle Verträge zwischen der Firma Roof D&D Überdachungssysteme GmbH Inh. Yunus Deveci (Lieferant) und dem Besteller (Kunde) gelten die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst wenn Wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Geltungsbereich dieser Bedingungen umfasst auch Folgeaufträge, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Erwähnung bedarf.
  • Soweit in diesen Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung erfolgt, gelten im Übrigen die Vorschriften der VOB Teil Abs. C bzw. bei Elektroteilen die allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie.
  • Soweit dem Kunden die unter 2. Aufgeführten Bedingungen unbekannt sind, kann er Sie beim Lieferanten einsehen.


 

       2. Angebote

  • Die Angebote sind unverbindlich.

  • Die Vertragspflicht kann durch Teillieferungen erfüllt werden.

  • Der Lieferant ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung infolge nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch seinen Vorlieferanten unmöglich wird. Gleiches gilt, wenn die Leistung infolge höherer Gewalt, Kriegshandlungen, Unruhen, Streiks, Aussperrung, hoheitlichen Eingriffen oder betriebsbedingten Störungen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, unmöglich wird.

  • Abdichtungsarbeiten zwischen Hauswänden und Auflageflächen zwischen Metallprofilen werden nur am Wandanschlussprofil getätigt.

  • Reinigung der Glasscheiben, Aluminiumprofilen können extra dazu gebucht werden.


 

       3. Preise

  • Die Preise gelten ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand. Sie gelten für maximal 30 Tage ab Datum des Angebotes. Frachtkostenpauschale unter Warenwert von 250,00 EUR netto, wird gesondert berechnet. 

  • Barzahlung bei Aufträgen mit Warenwert unter 50,00 EUR netto.

  • Der Lieferant behält sich vor, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

  • Mehraufwendungen für nachträglich veranlasste Änderungen werden dem Kunden gesondert gerechnet

  • Montageanfahrten, die der Kunde zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten.


 

       4. Zahlungsbedingungen

  • Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum.

  • Unsere AGB sehen grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent bei Auftragsbestätigung vor.

  • Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungszielüberschreitung ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt der Zinssatz 8 Prozent über dem Basis Zinssatz.

  • Zahlungen sind bei Lieferung ohne Montage sofort nach Warenanlieferung zu leisten, bei Lieferung mit Montage 30 Prozent bei Lieferung und 20 Prozent nach Montage rein netto an unsere Firma zu leisten.


 

       5. Eigentumsvorbehalt

  1.   a) Der Lieferant behält sich bis zur Bezahlung der Rechnung und aller Nebenkosten des Eigentums vor.

b) Der Lieferant behält sich gemäß § 648 a BGB (Handwerkersicherungsgesetz) Sicherheitsleistungsforderungen im Umfang seiner Lieferung vor in Form einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zugunsten des Lieferers oder durch Eintragen einer Bauhandwerkersicherungshypothek vor Lieferung.

c) Im Falle der Verbindung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der verbundenen Sachen. Sollte das Eigentum an der Ware dadurch untergehen, dass dieser wesentliche Bestandteil einer anderen Sache wird, so wird dem Lieferanten schon jetzt Miteigentum an der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht eingeräumt, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits auf den Lieferanten über. Die Übergabe wird durch Vereinbarung eines Verwahrung Verhältnisses ersetzt. Sollte der Kunde die verbundene Sache zu informieren.

d) Der Kundenlieferant ist berechtigt, die Ware – so weit nicht 1b) eingreift – bei Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen.
 

       2. Zusätzliche Bestimmungen für den kaufmännischen Verkehr:

  1. Der Lieferant behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum der Ware vor.

  2. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Lieferant kann dem Kunden die Weiterveräußerung untersagen, wenn der Kunde im Zahlungsverzug ist oder in Vermögensverfall gerät.

  3. Ist der Kunde Vollkaufmann, so kann der Lieferant bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Androhung die Ware zurücknehmen und verwerten, wobei der Verwertungserlös auf den Kaufpreis angerechnet wird.

  4. Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt Forderungen aus der Veräußerung der Ware ab. Der Kunde ist zur Einziehung, nicht jedoch zu sicherungsweisen Abtretung der Forderung berechtigt. Der Lieferant kann dem Kunden die Einziehung untersagen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät. Der Kunde hat dem Lieferanten auf Verlangen Auskunft unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen über den Bestand der Forderung zu geben.

 

       6. Mängel/Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er offensichtliche Mängel der Kaufsache bzw. des Werkes unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich dem Lieferanten anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Werkvertrages offensichtliche Mängel des Werkes binnen 4 Wochen ab Übergabe schriftlich zu rügen. Wird die Rügefrist nicht eingehalten, so gilt die Ware als insoweit genehmigt.

  1. Sofern ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages beträgt die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern ein Jahr, ist der Kunde Verbraucher, verbleibt es insoweit bei der gesetzlichen Regelung.

  2. Im Falle der Inanspruchnahme aus der Gewährleistung für Fremder Erzeugnisse tritt der Lieferant die ihm gegen den Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab. Die Eigenhaftung des Lieferanten bleibt daneben bestehen.

  3.  

    Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen

    elektrotechnischen Industrie. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

  4. Der Lieferant kann entweder Ersatz liefern oder nachbessern. Weitere Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche auf

    Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 437 Nr. 3 und § 634 Nr. 4 BGB sind ausgeschlossen.

  5.  Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird.


 

       7. Schadensersatz

Der Lieferant haftet auf Schadensersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung bei eigenem Verschulden oder dem von

Erfüllungsgehilfen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt - soweit grundsätzlich zulässig - auch für den

Fall des Verzuges oder

der Unmöglichkeit der Leistung. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Bestimmungen der

§ 437 Hr. 3 und 634 Nr. 4 BGB werden davon nicht

berührt.

 

 

         8. Vertragsrücktritt

1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach $ 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der

Auftragnehmerin vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt,

eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der

Auftraggeber nachweisen kann, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandene Schaden

(entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger ist oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Auftragnehmerin

behält sich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BB zu verlangen.

 

2. Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich,

so ist die Auftragnehmerin berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung

eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Haftpflicht. oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen

Nebenpflicht zur Last fällt oder wenn das Leistungshindernis für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor

Vertragsschluss erkennbar gewesen wäre.

 

 

       9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen bzw. ein

Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

 

       10. Lieferung

1. Die Lieferung kann aus Teillieferungen bestehen.

2. Die gesamte Lieferung und die Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen und zu prüfen. Desweitern hat der Kunde

die Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung zu schaffen.

  1. Liefertermine sind unverbindlich.

 

        11. Montage

1. Für durchzuführende Montagen sind vom Kunden die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Einbau zu schaffen.

Stromanschluss ist It. § 4 4.c) VOBI kostenlos zu stellen. Baugerüste und Ähnliches dürfen die Arbeitsausführung nicht

behindern. Mehraufwendungen, die der Kunde veranlasst hat, z.B. Stemmarbeiten, Sonderarbeiten werden gesondert

berechnet.

2. Montagetermine sind unverbindlich. Ein Anspruch auf sofortige Montage nach Lieferung besteht nicht. Teilmontagen sind

möglich.

 

        12. Einkaufsbedingungen des Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem

Kunden keine Anwendung.

 

 

        13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Augsburg, Gerichtsstand ist das für Augsburg zuständige Gericht.

 

        14. Anwendbares Recht

Auf alle Vertragsverhältnisse findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, jedoch mit der Ausnahme des

einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss

von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.